§ 1 Rechtsform
Die Regionalgruppe Nordrhein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins. Die Gründung der Regionalgruppe beruht auf § 14 der Satzung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. Die Regionalgruppe hat ihren Sitz in Köln.
§ 2 Aufgaben
Die Regionalgruppe hat die Aufgabe, innerhalb ihrer Region den persönlichen, fachlichen und beruflichen Kontakt zwischen den Mitgliedern zu pflegen und ihnen Gelegenheit zu geben, die Ziele der Deutschen Vereinigung praktisch zu fördern. Innerhalb der Regionalgruppe können Fachgruppen gebildet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Regionalgruppe Nordrhein wird durch Beitritt erworben.
Mitglied kann werden, wer
a) Mitglied der Deutschen Vereinigung,
b) im Gebiet Nordrhein wohnhaft ist.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Organe
Organe der Regionalgruppe Nordrhein sind
a) der Vorstand
b) der Geschäftsführende Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Kassenführer.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder haben die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiterzuführen.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Geschäftsführenden Ausschuss aus seiner Mitte ergänzt.
4) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vorzeitig abgerufen werden
§ 6 Geschäftsführender Ausschuss
1) Vorstand und Beratender Ausschuss bilden den Geschäftsführenden Ausschuss. Dieser soll sich aus höchstens 13 Mitgliedern, insbesondere folgender Berufsgruppen oder Fachgebiete zusammensetzen:
a) Jugendgericht
b) Jugendstaatsanwaltschaft
c) Jugendstrafvollzug
d) Rechtsanwaltschaft
e) Kriminalpolizei
f) Jugendgerichtshilfe
g) Bewährungshilfe
h) Jugendhilfe
i) Erzieherschaft
j) Rechtswissenschaft
k) Psychologie
l) Medizin
m) Erziehungswissenschaften
2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden von der Mitglieder Versammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 5 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
3) Für jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses wird ein ständiger Vertreter für den Fall der Verhinderung gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt sein ständiger Vertreter an seine Stelle.
§ 7 Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses
1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses haben die Aufgabe, die Verbindung der Deutschen Vereinigung und der Regionalgruppe Nordrhein zu ihrer jeweiligen Berufsgruppe und ihrem Fachgebiet zu pflegen und auf eine Verwertung der Erfahrungen hinzuwirken sowie den Vorstand zu beraten.
2) Der Geschäftsführende Ausschuss hat in grundsätzlichen Fragen die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Beschluss zu fassen, sofern ihre Erledigung dringlich ist oder die Mitgliederversammlung ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt.
3) Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 1.500 € (ehemals 3.000 DM) übersteigen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die
a) Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Regionalgruppe Nordrhein gehören;
b) Wahl und Abberufung des Vorstands, des Geschäftsführenden Ausschusses sowie der Kassenprüfer;
c) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts der Regionalgruppe Nordrhein;
d) Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung und die Auflösung der Regionalgruppe Nordrhein.
§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens in jedem dritten Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder der Mehrheit des Geschäftsführenden Ausschusses einzuberufen.
2) Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung bekanntzugeben. Von der Einhaltung der Frist kann in dringenden Fällen abgesehen werden.
§ 10 Beschlüsse
1) Die Organe der Regionalgruppe Nordrhein sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und ihnen der Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, mit der Einladung bekanntgeworden ist.
2) Die Beschlussfassung erfolgt im Wege der Abstimmung durch Handaufheben. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In eigener Sache ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt.
3) Der Mitwirkung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden bedürfen Beschlüsse über folgende Gegenstände:
1. Satzungsänderung,
2. Auflösung der Regionalgruppe Nordrhein,
3. Vorzeitige Abberufung des Vorstands oder des
Geschäftsführenden Ausschusses oder eines ihrer Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung der Vereinigung sowie der Beschluss über die Gründung der Regionalgruppe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit außerdem der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Vereinigung.
§ 11 Wahlen
1) Der Vorstand, der Beratende Ausschuss und die Kassenprüfer werden entsprechend ihrer satzungsmäßigen Zusammensetzung in folgenden Wahlgänge jeweils hintereinander und getrennt gewählt.
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) weitere Mitglieder (Schriftführer, Kassenführer)
d) Vertreter der Berufsgruppen und Fachrichtungen im Beratenden Ausschuss
e) Kassenprüfer
2) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt aufgestellt, so ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, indem die einfache Mehrheit entscheidet. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3) Auf Antrag eines Mitgliedes ist bei Wahlen und Abberufungen die Abstimmung geheim durchzuführen.
§ 12 Niederschriften
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände, die Anträge, den Wortlaut der Entschließungen, das Stimmenverhältnis und die Themen der Vorträge enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist der Deutschen Vereinigung an ihre Geschäftsstelle zu übersenden.
§ 13 Mitgliedsbeiträge, Kassenführung
1) Mitgliederbeiträge gehen an die Bundeskasse der Deutschen Vereinigung.
2) Die Regionalgruppe Nordrhein richtet eine eigene Kasse ein.
3) Die Regionalgruppe Nordrhein überweist ein Drittel ihrer Bußgeldeinnahmen an die Bundesvereinigung. Die Drittelabgabepflicht entfällt, wenn die Jahresbußgeldeinnahmen den Betrag von 1.500 € unterschreitet (ehemals 3.000 DM). Sie besteht nur für den 1.500 € überschreitenden Betrag. Die Drittelabgabepflicht bleibt jedoch unbeschränkt erhalten, wenn am Jahresende über ein Guthaben von mehr als 5.ooo € verfügt wird.
4) Die Regionalgruppe Nordrhein gibt der Deutschen Vereinigung am Ende des Jahres einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
§ 14 Gemeinnützigkeit
1) Die Regionalgruppe Nordrhein verfolgt als Teil der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zurück.
3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 14 Vereinsvermögen im Falle der Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen.
Satzung vom: 9. Juli 1981, zuletzt geändert am 7. März 2005